Versand des Rinderpasses nur noch bei Vorliegen eines BVD-Ergebnisses

Auf Wunsch des Viehhandels haben die Kreisverwaltungen den LKV Rheinland-Pfalz-Saar e. V. damit beauftragt, zukünftig Rinderpässe nach § 30 / Stammdatenblätter nach § 31 der Viehverkehrsverordnung bei der Geburt von Kälbern nur noch dann an die Tierhalter zu versenden, wenn ein BVD-Ergebnis in der HIT-Datenbank eingetragen ist.

Der LKV wird dies als beauftragte Stelle des Landes Rheinland-Pfalz ab dem 29.01.2016 umsetzen. Falls 10 Tage nach dem Meldedatum einer Geburt kein BVD-Ergebnis für das Kalb in der HIT-Datenbank eingetragen ist, erinnert der LKV den Tierhalter per Anschreiben an die Einsendung der Gewebeprobe. Falls 8 Wochen nach dem Meldedatum der Geburt immer noch kein BVD-Ergebnis eingetragen ist, meldet der LKV dies der zuständigen Kreisverwaltung. Ein Rinderpass wird weiterhin nicht ausgestellt.

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